Satzung

Satzung des Fördervereins Europäischen Zentrum
für zeitgemäße Metallgestaltung e.V.

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen:

Förderverein
Europäischen Zentrum für zeitgemäße Metallgestaltung e.V.

(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Kolbermoor

Er ist in das Vereinsregister Rosenheim 1771/2002K eingetragen.
Die Geschäftsstelle des Vereins kann auch an einem anderen Ort eingerichtet werden.

(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

(1)
Der Verein stellt sich zur Aufgabe, durch unabhängige Initiativen und Maßnahmen zum Aufbau des Europäischen Zentrums in Kolbermoor beizutragen und diesen Aufbau federführend voranzutreiben. Der Förderverein kümmert sich gleichermaßen um den Ausbau und die Einrichtung des Europäischen Zentrums. Das Zentrum soll ständige Ausstellungen zeitgemäßer Metallgestaltung, Sonderschauen und zielgerichtete Spezialausstellungen in eigenen und geeigneten fremden Räumlichkeiten organisieren.

Das Europäische Zentrum wird eine Fachbibliothek einrichten und allen interessierten Metallgestaltern zugänglich machen.

Das Zentrum wird Metallgestaltern aus ganz Europa Räumlichkeiten für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Seminare, Symposien und Vortragsveranstaltungen zur Verfügung stellen. Das Zentrum soll auch als Veranstalter solcher Veranstaltungen auftreten. Der Förderverein wird den Aufbau und die Unterhaltung des Zentrums unterstützen.

(2)
Der Verein versteht sich als Vermittler zwischen Eigentümern und Nutzern des Europäischen Zentrums für zeitgemäße Metallgestaltung, der Kommune, dem Landkreis, dem Bezirk, dem Land Bayern, der Bundesrepublik und den Europäischen Organen. Personen, Interessenvereinigungen, Vereine, Firmen und Gesellschaften aller Ebenen sollen zur Erreichung des Vereinszieles eingebunden werden. Metallgestaltern, Metallkünstlern, Denkmalpflegern, Architekten und Baufachleuten, Handwerkern und interessierten Bürgern steht eine Mitgliedschaft ebenso offen.

(3)
Der Verein fördert Maßnahmen und Initiativen, die zum Ausbau, zur Einrichtung und zur Erhaltung und öffentlichen oder privaten Nutzung des Kulturdenkmales im Spinnereigelände führen.

(4)
Der Verein wird Zuschüsse, Spenden, Beiträge und Mittel aus allen erreichbaren Quellen und Fonds sammeln und sie dem Zentrum zugänglich machen

(5)
Der Verein arbeitet mit allen europäischen Institutionen des gestaltenden Metallhandwerks und der Metallkunst zusammen. Insbesondere mit dem Internationalen Fachverband Gestaltender Schmiede (IFGS), den Vertretern der Innungen und dem „Ring der europäischen Schmiedestädte“, soweit diese sich mit den Zielen des Vereines identifizieren. Vereinsziele werden mit diesen Institutionen koordiniert und abgestimmt.

(6)
Der Verein fördert und unterstützt Maßnahmen, die der fachlichen Schulung und Ausbildung sowie Fortbildung von Metallhandwerk und -gewerbe auf modernem, gestalterischem und denkmalpflegerischem Gebiet dienen.

(7)
Der Verein fördert die nationale und internationale Diskussion zu den Themen der zeitgemäße Metallgestaltung.

(8)
Der Verein fördert eigene und andere Projekte, die der Kommunikation und Fortbildung für gestaltendes Metallhandwerk und die angrenzenden gestaltenden Handwerke dienen.

(9)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

(10)
Der Verein stellt sich zur Aufgabe, das Europäische Zentrum für zeitgemäße Metallgestaltung als kulturelles und touristisches Zentrum der Region zu entwickeln.

(11)
Der Verein wird die zeitgemäße Metallgestaltung und die Menschen, die mit ihr zu tun haben als Bindeglied zwischen Handwerk, Kunsthandwerk, Kunst verstehen. Er will gestaltetes Metall als „Kulturgut“ sehen und seine Bekanntheit fördern.

(12)
Der Verein übernimmt die Organisation und die Verantwortung für das „Bayerische Kunstschmiede- und Metallgestaltertreffen“

§ 3: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Auch Verbände, Vereine und Firmen können Mitglied werden.

(2)
Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet.

(3)
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich.

(4)
Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

§ 4: Ehrenmitgliedschaft

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder werden vom Beitrag freigestellt. Sie haben bei der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 5 Finanzierung und Beiträge

(1)
Die Mitglieder tragen alle eigenen, mit der Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen verbundenen Kosten selbst. Der Verein bemüht sich um öffentliche Zuschüsse.

(2)
Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung im voraus zu beschließen ist.

(3)
Es wird eine Beitragsordnung erstellt.

§ 6: Organe

(1)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und das Präsidium.

(2)
Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

§ 7: Mitgliederversammlung

(1)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung regelmäßig, jedoch mindestens 1 mal jährlich, ein. Sie wird vom Präsidenten oder den Stellvertretern geleitet. Die Einladung hat schriftlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen zu erfolgen. In der Einladung muss die Tagesordnung angegeben werden. Die Einladung soll in der vorhergehenden Ausgabe der Zeitschrift HEPHAISTOS zu veröffentlicht werden.

(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidenten des Vereins beantragt wird. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 8: Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
1. Die Satzung
2. Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
3. Die Rechnungsberichte der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Präsidiums und der Rechnungsprüfer sowie die Entgegennahme des Geschäftsberichts
5. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
6. Die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft nach § 4
7. Die Beiträge
8. Die Auflösung

(2)
Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verhandlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist eine Niederschrift zuzusenden.

§ 9: Stimmrecht und Beschlußfähigkeit

(1)
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich.

(2)
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern die Satzung oder gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

(3)
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen, wobei jedoch mindestens 15% aller Mitglieder vertreten sein müssen. Ist die Beschlußfassung über eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung zurückgestellt worden, weil nicht 15% aller Mitglieder vertreten waren, und tritt die Mitgliederversammlung zur Behandlung dieser Gegenstände zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf das Vertretensein von mindestens 15% aller Mitglieder beschlussfähig.

(4)
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Auf Antrag ist geheime Wahl durchzuführen.

(5)
Die Änderung der Satzung, die Wahl oder Abberufung des Präsidiums oder einzelner Präsidiumsmitglieder sowie die Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Punkte in der Frist und Form des § 7 (1) vorher den Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

(6)
Die Beschlußfassung über Punkte, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, wie sie mit der Einladung nach § 7 (1) versandt worden ist, kann nur mit der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Änderung der Satzung, die Wahl oder Abberufung des Präsidiums oder einzelner Präsidiumsmitglieder sowie die Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Punkte vorher den Mitgliedern mitgeteilt worden sind. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung festzustellen sowie die Tagesordnung zu genehmigen.

§ 10: Vorstand

(1)
Das Präsidium (gemäß § 26 BGB) besteht aus dem Präsidenten (der Präsidentin),
4 Stellvertretern (Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen), dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

(2)
Die Präsidiumsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter und der Schriftführer und der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt sind.

(3)
Der Präsident wird auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl ab, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt.

(4)
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger in der nächsten Mitgliederversammlung zu Wählen.

(5)
Das Präsidium ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

§ 11: Beirat

(1)
Ein Beirat unterstützt und berät den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Einen Aufgabenschwerpunkt bildet dabei die Fördermittelbeschaffung. Beiräte können vom Präsidium und von der Mitgliederversammlung bestimmt werden

(2)
Dem Beirat gehören vom Verein berufene natürliche und /oder juristische Personen an. Die Zahl der Beiräte ist nicht beschränkt.

(3)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Sprecher des Beirats und einen Stellvertreter.

§ 12: Gewinne, Zuwendungen

(1)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Beiräte und das Präsidium erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13: Auflösung des Vereins

(1)
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident und die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2)
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der Stadt Kolbermoor zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden hat.

(3)
Bei der Auflösung des Vereins ist es ausgeschlossen, dass Mitglieder irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen erhalten.

(4)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder sein bisheriger Zweck wegfällt.